Dem gegenständlichen Unterlassungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Streitteile sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer benachbarter Liegenschaften. Das klägerische Gartengrundstück grenzt unmittelbar an jenes Grundstück der Beklagten, auf welchem sich direkt an der Grundstücksgrenze und über die gesamte Grundstücksbreite hinweg ein ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehendes Nebengebäude befindet. Im Dachgeschoß dieses Nebengebäudes ist eine Luftwärmepumpenanlage situiert, die über zwei Luft-Wasser-Wärmepumpen verfügt. Die beiden mit Metalllamellen versehenen Ausblasöffnungen der Pumpen befinden sich im Dach des Nebengebäudes der Beklagten, wobei der Abstand zwischen den Jalousien und der Grundstücksgrenze 1,13 m beträgt. Die Anlage emittiert einen Luftstrom und eine Schallausbreitung.
Die Kläger begehren die Unterlassung bestimmter Geräuschimmissionen sowie des Ausblasens eines Luftstroms aus den über das Dach geführten Ausblasöffnungen auf die Liegenschaft der Kläger. Die Luftwärmepumpe verursache eine Geräuschimmission im tieffrequenten Bereich (ein Brummen). Von Oktober bis April sei auf der Liegenschaft der Kläger dieses tieffrequente Brummen hörbar; in der warmen Jahreszeit und insbesondere an sehr warmen Tagen vervielfache sich der Schalldruckpegel, was offenbar mit der Kühlfunktion zu tun habe und sich bis in die Nachtstunden hinein erstrecke. Der Luftstrom ist in einer Laube der Kläger an der Grundstücksgrenze deutlich spürbar.
Dem Klagebegehren wurde stattgegeben.
Der OGH führte aus, dass es bei Lärmimmissionen nicht bloß auf die objektiv messbare Lautstärke ankommt. Zu beachten ist vielmehr auch, ob die Störung häufig und lang andauernd erfolgt. Maßgeblich sind weiters die Tageszeit aber auch die „subjektive Lästigkeit“ des Geräuschs: Dabei ist aber wiederum nicht auf das Empfinden des einzelnen Betroffenen abzustellen, die Lästigkeit ist vielmehr am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks zu messen. Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird.
Nach dem Sachverständigengutachten ergab die Messung bei einem Sitzplatz der Kläger in der Laube im Garten bei einer Lüfterdrehzahl von 60 % ein Ergebnis von 46,1 dB brachte. Der von einer Wärmepumpenanlage ausgehende Lärm, nämlich ein durchgehendes, im tieffrequenten Bereich angesiedeltes Brummen bzw Summen stört die Kläger erheblich, wobei dies nicht auf einer besonderen Empfindlichkeit der Kläger beruht. Dieses Brummen entspricht in etwa dem Brummen eines Kühlschranks.
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dieses Untersagungsrecht besteht dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind.
Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Lärmimmission ortsunüblich und wesentlich seien sowie der am Grundstück der Kläger spürende Luftstrom als unmittelbare Zuleitung zu werten wäre. Der OGH bestätigte daher den Anspruch der Kläger auf Unterlassung der Lärmimmission sowie des Ausblasens eines Luftstroms.