Arbeitsrechtliche Änderungen

Mit Bundesgesetzblatt BGBl I 11/2024 wurde die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie am 28.3.2024 veröffentlicht. Wesentlich sind vor allem Bestimmungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur verpflichtenden Aushändigung bzw des Inhalts eines Dienstzettels.

  1. Bestimmungen zu Aus-, Fort- und Weiterbildung:
    Bisher galt, dass die berufliche Fortbildung dann Arbeitszeit darstellt, wenn sie vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird.
    Nunmehr wird gesetzlich verankert, dass dann, wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit ist.
    Die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind nunmehr vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten (zB AMS) getragen.
    Bestimmungen in Kollektivverträgen, die diesen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, sind ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung unbeachtlich.
    Insbesondere darf darauf hingewiesen werden, dass Artikel XVII lit b des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, welcher bestimmt, dass die Zeiten eines Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit einer Weiterbildungs- maßnahme gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne darstellen, sondern es sich um Freizeit handelt, damit obsolet ist.
    Damit gelten Zeiten des Besuchs einer dementsprechenden Veranstaltung als Arbeitszeit und sind sind auch für diese Zeiten die Bestimmungen bzgl Höchstarbeitszeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit etc zu beachten.
  2. Bestimmungen zur verpflichtenden Aushändigung bzw zum Inhalt eines Dienstzettels:
    Wie bisher besteht keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels, wenn stattdessen ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der die entsprechenden Angaben enthält.
    Die neuen Vorschriften gelten für Arbeitsverträge, die ab dem 28.3.2024 neu abgeschlossen werden.
    Der Dienstzettel hat nunmehr zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    – Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*
    – Sitz des Unternehmens,
    – kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
    – gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und Art der Auszahlung des Entgelts,*
    – gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
    – Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers (hier genügt nach Auskunft BMAW die Nennung des Krankenversicherungsträgers,
    – Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
    – Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.*
    Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt ein Verweis auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
  3. Strafbestimmung:
    Bei Nichtaushändigung eines entsprechenden Dienstzettels drohen Verwaltungsstrafen von € 100 bis € 2.000.

Für freie Dienstverhältnisse, Arbeitskräfteüberlassung, Beschäftigte gemäß Haushaltsgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Heimarbeitsgesetz und Landarbeitsgesetz gelten spezielle Regelungen.