Immer wieder ist es notwendig, Abfälle – meist kurzfristig – zwischenzulagern, bevor sie einer endgültigen Verwertung oder Entsorgung an einem anderen Ort zugeführt werden. Man denke nur an eine Baustelle, bei der der Bodenaushub der Baugrube mangels geeigneter Lagerfläche bei der Baustelle an einem anderen Ort in der Nähe der Baustelle zwischengelagert wird. Auch seitens der Behörde herrscht bei solchen Sachverhalten nicht immer Klarheit.
Zu beachten ist dabei die Bestimmung des § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), wonach Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner abfallrechtlichen Bewilligung bedarf. Lediglich dann, wenn ein Ort „nicht geeignet“ im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist, bedarf es nach der Judikatur des VwGH einer entsprechenden abfallrechtlichen Bewilligung.
„Nicht geeignet“ im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein Ort, wenn dort die Lagerung von Abfällen zu einer Verletzung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 führt.
Es ist also vor allem zu untersuchen, ob die Lagerung von Abfällen an diesem Ort die Gesundheit von Menschen gefährdet, unzumutbare Belästigungen bzw Lärm verursacht, eine Gefahr für die Umwelt verursacht, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, aber auch ob Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Werden diese öffentlichen Interessen durch die Lagerung des Abfalls nicht beeinträchtigt, bedarf die Lagerung keiner abfallrechtlichen Bewilligung.
Zu beachten ist dabei aber, dass ungeachtet der abfallrechtlichen Bewilligung abfallrechtliche Tätigkeiten nur durch befugte Abfallsammler und
-behandler durchgeführt werden dürfen, welche über eine Erlaubnis des Landeshauptmanns gemäß § 24a AWG 2002 verfügen.
Überdies ist zu beachten, dass bei einer auch kurzfristigen Lagerung von Abfall allfällig Bewilligungstatbestände nach anderen Materiengesetzen verwirklicht werden könnten. Zu denken ist dabei ua an naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Tatbestände.
So bedarf zB die Lagerung von Abfällen als „Geländeaufschüttung“ einer Bewilligung nach § 6 lit h) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, wenn sie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen erfolgt, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig ist.