IPPC-Anlage: VwGH zu Anlagenbegriff und Additionsregel des Anhang 5, Teil 1, vorletzter Absatz AWG 2002
Ein Unternehmer betreibt ein Zwischenlager für gefährliche Abfälle. Dort werden gefährliche Abfälle einer Eingangskontrolle unterzogen, sortiert und je nach Abfallart in verschiedenen Bereichen der Behandlungsanlage zwischengelagert. Die Kapazität der Zwischenlagerung der einzelnen Abfallarten unterschreitet den Schwellenwert des Anhang 5, Teil 1, Z 5 von 50 t. Die Gesamtkapazität aller zwischengelagerten Abfallarten überschreitet diesen Wert. Die …